Statuten

„Gesellschaft der Freunde und Förderer der Exekutive (Gendarmerie, Polizei) Niederösterreichs“

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Freunde und Förderer der Exekutive (Gendarmerie, Polizei) Niederösterreichs „. Im Folgenden wird der Verein „Gesellschaft der Freunde und Förderer der Exekutive (Gendarmerie, Polizei) Niederösterreichs“ kurz als „Gesellschaft“ bezeichnet.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in St. Pölten und erstreckt ihren Wirkungsbereich auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck
Die Gesellschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
a) die Unterstützung und Betreuung von bei der Ausübung ihres Dienstes zu Schaden gekommenen oder sonst unverschuldet in Not geratenen Exekutivbeamten und deren Angehörigen;
b) die Bevölkerung des Bundeslandes Niederösterreich und die zu deren Schutz und Sicherheit tätigen Exekutivbeamten einander näher zu bringen, um dadurch die Effizienz der Dienstleistung der Exekutive im Interesse der Bevölkerung noch zu erhöhen und auch das Ansehen der Exekutive in der Öffentlichkeit zu heben;
c) die Förderung und Unterstützung von Exekutivbeamten, Exekutivdienststellen und Exekutiveinrichtungen sowie
d) die Förderung der Zusammenarbeit der Exekutivdienststellen mit ausländischen Polizeibehörden und Polizeidienststellen.
Unter Exekutive bzw. Exekutivbeamten sind alle aktiven Bediensteten und alle im Ruhestand befindlichen früheren Bediensteten der Landespolizeidirektion Niederösterreich einschließlich der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie der Polizeiinspektionen zu verstehen. Unter Exekutivdienststellen sind die Landespolizeidirektion Niederösterreich und alle ihre Organisationseinheiten, einschließlich der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie der Polizeiinspektionen zu verstehen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere
a) Durchführung und Förderung von Veranstaltungen verschiedener Art sowie Herausgabe und Förderung von Publikationen zur ständigen Verbesserung der Kontakte zwischen Bevölkerung und der Exekutive sowie zum Ausbau des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses;
b) Information der Bevölkerung über die vielfältige Tätigkeit der Exekutive und der dabei von ihr erbrachten Leistungen;
c) Hervorhebung und Anerkennung von besonderen Leistungen und außergewöhnlichen Verdiensten einzelner Exekutivbeamter im Dienste der Sicherheit und des Wohles der Bevölkerung;
d) Ehrung und Auszeichnung von Privatpersonen, die sich für die öffentliche Sicherheit und/oder für die Zusammenarbeit zwischen Bevölkerung und Exekutive besonders verdient gemacht haben;
e) Unterstützung der Landespolizeidirektion Niederösterreich bei der Gewinnung eines geeigneten Nachwuchses für die Exekutive.
Die Gesellschaft wird vor Tätigwerden in den Punkten c) bis e) der Landespolizeidirektion Niederösterreich Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) laufende Mitgliedsbeiträge,
b) Erträgnisse von Veranstaltungen und
c) freiwillige Zuwendungen von Mitgliedern der Gesellschaft oder anderen natürlichen oder juristischen Personen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der Gesellschaft gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit in besonderer Weise unterstützen, etwa durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um die Gesellschaft ernannt werden.
(3) Mitglieder der Gesellschaft können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Die Mitgliedsrechte einer juristischen Person und einer rechtsfähigen Personengesellschaft werden durch einen von diesen dazu bestimmten und schriftlich ausgewiesenen Delegierten ausgeübt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich, mit Telefax oder per E-Mail mitgeteilt werden und wird mit dem auf das Datum der Postaufgabe bzw. der Absendung folgenden Monatsende wirksam.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Gesellschaft kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung der Gesellschaft zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Gesellschaft Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen entbunden.

§ 8 Vereinsorgane
Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied der Gesellschaft bekannt gegebene Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Anträge zur Generalversammlung können auch noch in der Generalversammlung gestellt werden, wenn dies die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut der Gesellschaft geändert oder die Gesellschaft aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Gesellschaft;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
f) Ernennung und Abberufung von Ehrenpräsidenten;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Gesellschaft;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 9 und höchstens 20 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und dessen Stellvertretern, allfälligen Ehrenpräsidenten, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter sowie aus weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Obmann, den Schriftführer und den Kassier sowie die jeweiligen Stellvertreter. Wenn mehrere Stellvertreter für den Obmann gewählt werden, ist eine Reihefolge der Vertretungsbefugnis festzulegen. Der Obmann führt die Bezeichnung „Präsident“, die Stellvertreter die Bezeichnung „Vizepräsident“.
Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Geschäftsführer zur Unterstützung des Obmanns bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereines bestellen.
(2) Die Landespolizeidirektion Niederösterreich soll zumindest durch den Landespolizeidirektor oder einem seiner Stellvertreter im Vorstand vertreten sein.
(3) Der Vorstand wird, abgesehen von den ernannten Ehrenpräsidenten, von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Weiters ist der Vorstand ermächtigt, über die Anzahl seiner gewählten Mitglieder hinaus höchstens vier Personen bis zur zulässigen Gesamtanzahl in den Vorstand zu kooptieren. In allen Fällen der Kooptierung ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; sie währt jedoch auf alle Fälle bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(5) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.

§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen der Gesellschaft entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Ein allfällig bestellter Geschäftsführer und der Schriftführer unterstützen den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt die Gesellschaft nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Gesellschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und eines weiteren Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Gesellschaft nach außen zu vertreten bzw. für sie zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Gesellschaft verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Zwei bis vier Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; die Funktionsdauer währt jedoch auf alle Fälle bis zur ordnungsgemäßen Wahl neuer Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer können an den Vorstandsitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Gesellschaft im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Gesellschaft bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung der Gesellschaft
(1) Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie diese Gesellschaft verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

§ 17 Sonstiges
Alle in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen.